Die Einlagensicherung AUSTRIA (ESA ) ist die sogenannte „einheitliche“ Sicherungseinrichtung. Sie nimmt für die ihr angeschlossenen österreichischen Kreditinstitute die Aufgaben der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wahr.

Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das Kundeneinlagen entgegennimmt, muss Mitglied der ESA sein. Ausgenommen von dieser verpflichtenden Mitgliedschaft bei der ESA sind lediglich die Kreditinstitute der österreichischen Sparkassengruppe sowie der österreichischen Raiffeisengruppe, die jeweils über eigene Sicherungssysteme – s-Haftungs GmbH (Sparkassen), Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (Raiffeisen) – verfügen.

Gehört ein Kreditinstitut keiner dieser drei Sicherungseinrichtungen an, erlischt seine Konzession zur Entgegennahme von Einlagen. Über das aufrechte Bestehen einer Konzession sowie ihren Inhalt informiert die Finanzmarktaufsicht (FMA) auf ihrer Webseite.

Die Eigentümerstruktur eines Kreditinstituts ist für die Einlagensicherung unerheblich; wesentlich ist, dass das Kreditinstitut über eine österreichische Konzession verfügt.

Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) geregelt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung von entsprechenden Richtlinien der EU in innerstaatliches Recht.

 

Voraussetzung für die Entschädigung: ein „Sicherungsfall“ tritt ein

Die ESA nimmt als Sicherungseinrichtung die Entschädigung von Einlegern vor, wenn die Einleger nicht mehr auf ihre Guthaben bei einem Kreditinstitut zugreifen können. Dies ist dann der Fall, wenn die FMA einem Kreditinstitut den Geschäftsbetrieb untersagt, oder ein Gericht über ein Kreditinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht anordnet.

Häufig gestellte Fragen zur Einlagensicherung

    Was ist gesichert?

  • Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern (z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher) bis zu € 100.000 pro Person gesichert.

  • THB steht für "temporary high balances". In diesen bestimmten Fällen können Sie bei der ESA die Erstattung Ihres über den generellen Höchstbetrag von € 100.000 hinausgehenden Guthabens bis zu insgesamt € 500.000 beantragen.

    Dazu müssen Sie uns in Ihrem schriftlichen Antrag nachweisen, dass dieses Guthaben innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls entstanden ist und entweder

    • aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammt, oder
    • gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllt und an bestimmte Lebensereignisse von Ihnen anknüpft, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod, oder
    • auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruht.

  • Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu € 100.000 gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von € 100.000 (Mehrfachauszahlung).

    Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen. Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Guthaben von € 200.000 besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von € 100.000 beanspruchen. Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen.

    Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss.

  • Wertpapiere sind grundsätzlich nicht geschützt. Die Bank verwahrt für Sie Ihre Wertpapiere auf einem Depot, die Wertpapiere bleiben aber Ihr Eigentum. Im etwaigen Insolvenzfall der Bank können Sie daher Ihre Wertpapiere auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen lassen.

    Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Bank pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben. In einem solchen Fall sichert die ESA im Rahmen der Anlegerentschädigung Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu € 20.000 (bei juristischen Personen 90%, maximal aber € 20.000). Weiter Informationen erhalten Sie hier.

    Guthaben auf einem zu Ihrem Depotkonto gehörigen Verrechnungskonto fallen unter die Einlagensicherung und werden bei der Berechnung des Höchstbetrags von € 100.000 berücksichtigt.

  • Wer ist gesichert?

  • Geschützt sind Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften (OG, KG, Gmbh & Co KG, GesBR), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Eigentümergemeinschaften gemäß WEG 2002 und Vereinen gemäß VerG 2002. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern, wie z.B. Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Einlagen der öffentlichen Hand.

  • Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert.

  • Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld?

  • Die ESA zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. Ein formeller Antrag Ihrerseits ist nicht erforderlich, allerdings müssen Sie uns den IBAN des Kontos bekannt geben, auf das wir Ihre Entschädigung auszahlen sollen.

    Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn

    • Ihr Anspruch auf Erstattung gegen die ESA strittig ist;
    • Ihr Guthaben Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
    • Ihr Guthaben Gegenstand einer Treuhandschaft ist.

    Details zu diesen Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 14 Abs. 2 ESAEG.

  • Falls Ihre Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage im Sinne des § 12 ESAEG ist (siehe oben "Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen?"), müssen Sie

    • innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls bei der ESA einen schriftlichen Antrag auf Erstattung stellen;
    • der ESA nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.

    Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung Ihres Anspruchs durch die ESA. Im Sicherungsfall können Sie auf unserer Website ein entsprechendes Antragsformular abrufen.

  • Austritt oder Wechsel der Sicherungseinrichtung?

  • Ein Austritt eines Kreditinstituts aus der ESA ist nur dann zulässig, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig einer anderen österreichischen oder europäischen Sicherungseinrichtung beitritt. Mit diesem Beitritt ist dann die andere Sicherungseinrichtung für die Sicherung der Einlagen zuständig.

    Tritt ein Kreditinstitut aus der ESA aus ohne einer anderen Sicherungseinrichtung beizutreten, erlischt seine Konzession zur Entgegennahme neuer Einlagen. Bestehende Einlagen beim betroffenen Kreditinstitut bleiben – auch bei Konzessionsentzug durch die Aufsichtsbehörde – weiterhin durch die ESA gesichert.

  • Mein Kreditinstitut scheint in der Liste der ESA -Mitgliedsinstitute nicht auf?

  • Neben der ESA gibt es für die Kreditinstitute der österreichischen Sparkassengruppe sowie der österreichischen Raiffeisengruppe jeweils eigene Sicherungssysteme. Die Kontaktdaten der s-Haftungs GmbH (Sparkassen), sowie der Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (Raiffeisen) finden Sie bei unseren Links.

  • Betreibt ein Kreditinstitut mit Sitz in einem der EU-Staaten in Österreich eine Filiale und nimmt dabei Einlagen entgegen, sind diese Einlagen von der Sicherungseinrichtung im Sitzstaat des Kreditinstitutes gesichert (Beispiel: BNP Paribas ist eine französische Bank und wird in Österreich durch eine Filiale tätig – zuständige Sicherungseinrichtung ist der französische Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution).

    In der gesamten EU gelten dieselben Regeln, was bedeutet, dass Einlagensicherungssysteme in allen EU-Mitgliedstaaten den gleichen Schutz bieten. Innerhalb des Euroraums ist Ihr Geld immer bis zu einem Betrag von € 100.000 pro Person und Bank geschützt. In Nicht-Euro-Ländern innerhalb der EU, sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen können die € 100.000 in die Landeswährung umgerechnet werden. In diesem Fall kann es aufgrund von Wechselkursschwankungen zu geringen Differenzen kommen. Auch die Art und Weise, wie die Auszahlungen durch das Einlagensicherungssystem erfolgen, kann von Land zu Land unterschiedlich sein.

Mag. Stefan Tacke

Die Gesetzgebung für den Einleger- und Anlegerschutz hat sich in den letzten Jahren sehr im Sinne der Bankkunden verbessert. Im Sicherungsfall hilft uns das, Einleger schnell und bestmöglich zu entschädigen.